Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Unter dem Namen Tennisclub Ueberstorf (nachfolgend TCU genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Ueberstorf.
1.2. Der TCU bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports in Ueberstorf.
2. Mitgliedschaft
2.1. Der TCU umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder Aktive
JuniorInnen bis 18 Jahre
- (Ehe-) Paare - Passivmitglieder
- Familien - Ehrenmitglieder
2.2. Mitglied des TCU kann jede(r) EinwohnerIn oder BürgerIn der Gemeinden Ueberstorf und Albligen werden. Über Ausnahmen entscheidet der aa aaaaiVorstand.
2.3. Beitrittserklärungen haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen
2.4. Wer dem TCU beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
2.5. Minderjährige werden nur mit der Zustimmung der Eltern aufgenommen.
2.6. Der Austritt aus dem TCU bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie muss schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
2.7. Mitglieder die den Statuten, Reglementen oder den Interessen des TCU zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht aaaaanachkommen, können durch den Vorstand aus dem TCU ausgeschlossen werden.
2.8. Die Generalversammlung kann natürliche Personen, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.
3. Organe des TCU
3.1. Die Organe des TCU sind
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
3.2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im aaaaaVoraus zugestellt werden.
3.3. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder aaaaaeinberufen.
3.4. In den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnnug
- Genehmigung des Budgets, Festsetzen der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
3.5. Dringliche Geschäfte sowie Anträge der Mitglieder, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der aaaaaAnwesenden beraten und beschlossen werden.
3.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
3.7. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
3.8. Jede nach Statuten einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
3.9. Der Präsident / die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.
3.10. Der Vorstand besorgt die Leitung des TCU. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte des TCU, soweit sie nicht in die Kompetenz der aaaaaGeneralversammlung fallen, und er vertritt den TCU nach aussen
3.11. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3.12. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Haftung
4.1. Jedes Mitglied haftet persönlich für allfällige von ihm verursachte Schäden.
4.2. Der TCU haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Unfälle, verlorene oder gestohlene Gegenstände.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. Mai 1987 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Geändert und ergänzt am 2. Februar 2005.
Der Präsident Der Sekretär
1.1. Unter dem Namen Tennisclub Ueberstorf (nachfolgend TCU genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Ueberstorf.
1.2. Der TCU bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports in Ueberstorf.
2. Mitgliedschaft
2.1. Der TCU umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder Aktive
JuniorInnen bis 18 Jahre
- (Ehe-) Paare - Passivmitglieder
- Familien - Ehrenmitglieder
2.2. Mitglied des TCU kann jede(r) EinwohnerIn oder BürgerIn der Gemeinden Ueberstorf und Albligen werden. Über Ausnahmen entscheidet der aa aaaaiVorstand.
2.3. Beitrittserklärungen haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen
2.4. Wer dem TCU beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
2.5. Minderjährige werden nur mit der Zustimmung der Eltern aufgenommen.
2.6. Der Austritt aus dem TCU bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie muss schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
2.7. Mitglieder die den Statuten, Reglementen oder den Interessen des TCU zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht aaaaanachkommen, können durch den Vorstand aus dem TCU ausgeschlossen werden.
2.8. Die Generalversammlung kann natürliche Personen, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.
3. Organe des TCU
3.1. Die Organe des TCU sind
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
3.2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im aaaaaVoraus zugestellt werden.
3.3. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder aaaaaeinberufen.
3.4. In den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnnug
- Genehmigung des Budgets, Festsetzen der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
3.5. Dringliche Geschäfte sowie Anträge der Mitglieder, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der aaaaaAnwesenden beraten und beschlossen werden.
3.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
3.7. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
3.8. Jede nach Statuten einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
3.9. Der Präsident / die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.
3.10. Der Vorstand besorgt die Leitung des TCU. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte des TCU, soweit sie nicht in die Kompetenz der aaaaaGeneralversammlung fallen, und er vertritt den TCU nach aussen
3.11. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3.12. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Haftung
4.1. Jedes Mitglied haftet persönlich für allfällige von ihm verursachte Schäden.
4.2. Der TCU haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Unfälle, verlorene oder gestohlene Gegenstände.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. Mai 1987 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Geändert und ergänzt am 2. Februar 2005.
Der Präsident Der Sekretär